Außergerichtliche Verfahren:
Bezüglich außergerichtlicher Tätigkeiten sind die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht zwingend vorgeschrieben, sodass sich folgende Möglichkeiten bieten:
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Hierbei sind die Kosten abhängig von Gegenstandswert, wirtschaftlicher Bedeutung und Arbeitsaufwand.
Wird die Angelegenheit außergerichtlich geeinigt, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr.
Zeithonorar:
Sie wünschen eine Vergütungsregelung, die sich ausschließlich nach dem Zeitaufwand bemisst?
Dann vereinbaren wir Abrechnung auf Zeithonorarbasis bei minuten-genauer Erfassung meines Arbeitsaufwandes zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.
Gerichtliche Verfahren:
Für gerichtliche Verfahren ist es nicht möglich Vergütungsvereinbarungen zu treffen welche die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG unterschreiten. Die anfallenden Gebühren richten sich nach den maßgeblichen Gegen-standswerten. Diese sind jedoch der Höhe nach nicht exakt vorauszu-berechnen, da sie davon abhängen, welcher Streitwert in der Angelegenheit festgesetzt wird. Im Scheidungsverfahren wird der Streitwert vom Gericht nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:
Im Regelfall ist maßgeblich das zusammengerechnete Einkommen bei den Eheleuten in einem Quartal, eventuell vermindert um eine Pauschale für minderjährige Kinder.
Falls Vermögen vorliegt, welches das sogenannte „Schonvermögen“ von 30.000,00 € übersteigt, ist der übersteigende Betrag noch mit 5% anzusetzen.
Sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht ist, können Sie die Höhe der anfallenden Gebühren selbst beeinflussen. Mehrkosten lassen sich hierbei vor allem dadurch vermeiden, indem ich Ihre Ansprüche betreffend Zugewinnausgleich, nachehelichen Ehegattenunterhalt, oder Teilung der Haushaltsgegenstände rechtzeitig in den Scheidungsverbund einbringt und derartige Ansprüche nicht in einem isolierten Gerichts-verfahren geregelt werden müssen.
Weiter sollte grundsätzlich versucht werden, so genannte Scheidungs-folgesachen, ebenso wie der Getrenntlebendehegattenunterhalt und Kindesunterhalt möglichst außergerichtlich einer Einigung zuzuführen, da dann die anfallenden Kosten und Gebühren deutlich geringer sind, als im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.
Beratungshilfe für eine außergerichtliche Beratung:
Sie verfügen über kein oder nur geringes eigenes Einkommen und können die Beratungsgebühren nicht selbst aufbringen? Sie verfügen auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung?
Dann lassen Sie sich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen und vereinbaren sodann Ihren Beratungstermin.
Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren:
Verfügen Sie über kein eigenes oder nur unzureichendes Einkommen, dann haben Sie entweder einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegenüber Ihrem Ehepartner oder aber auf Verfahrenskostenhilfe gegenüber der Staatskasse.
Hierbei gewährt Ihnen das Land einen Kredit für die Kosten des Gerichts und Ihres Anwaltes, welchen Sie je nach Höhe Ihres Einkommens ratenweise an das Land zurückführen müssen. Sind Sie zu einer Ratenzahlung nicht in der Lage, werden Sie hiervon befreit. In diesem Fall kann Ihre Einkommenssituation vier Jahre lang überprüft werden. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann eine Ratenzahlungspflicht festgelegt oder erhöht werden.